Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

1. Geltung und Rangfolge

Diese AGB gelten für Beratungs-, Planungs-, Koordinations-, Sicherheits-, Schutz-, Fahr- und Begleitleistungen von ProSchutz. Individuelle Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen gehen vor. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform.

2. Angebot und Vertragsschluss

Darstellungen auf der Website sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung, Auftragsbestätigung in Textform oder Leistungsbeginn auf Wunsch des Auftraggebers zustande. Angebote gelten für die dort genannte Frist; fehlt sie, für 14 Kalendertage.

3. Leistungsumfang und Einsatzbedingungen

Umfang, Ort, Zeit, Qualifikation, Bewaffnung, Fahrzeuge, Dokumentation und Vergütung ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Erlaubnis- oder qualifikationspflichtige Tätigkeiten werden nur durch entsprechend berechtigte und geeignete Personen oder ausdrücklich vereinbarte Nachunternehmer ausgeführt. Hoheitliche Befugnisse werden nicht übernommen. Weisungen des Auftraggebers dürfen Recht, Sicherheit, Einsatzkonzept und Zumutbarkeit nicht widersprechen.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt richtige und vollständige Informationen zu Gefährdung, Örtlichkeiten, Ansprechpartnern, Zutrittsrechten und bekannten Besonderheiten rechtzeitig bereit. Wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit ProSchutz sie nicht zu vertreten hat.

5. Vergütung, Auslagen und Zahlung

Es gelten die vereinbarten Nettoentgelte zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Notwendige und vereinbarte Reise-, Übernachtungs-, Maut-, Park-, Material- und Fremdkosten werden gesondert berechnet. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig. Im Verzug gelten die gesetzlichen B2B-Regelungen, insbesondere §§ 286, 288 BGB.

6. Änderungen und Absage

Zusatzleistungen und wesentliche Lageänderungen können eine Anpassung von Einsatzkonzept, Personal und Vergütung erfordern. Absage- oder Verschiebungskosten richten sich vorrangig nach dem Angebot. Fehlt eine Regelung, sind bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr stornierbare Fremdkosten zu vergüten; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische, persönliche und sicherheitsbezogene Informationen vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung. Zwingende Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Besondere Geheimhaltungsstufen, Vertragsstrafen oder Sicherheitsklassifizierungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

8. Subunternehmer

ProSchutz darf geeignete Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer einsetzen, soweit der Einzelvertrag dies nicht ausschließt und berechtigte Sicherheits- oder Geheimhaltungsinteressen gewahrt bleiben. ProSchutz bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

9. Haftung

ProSchutz haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingendem Recht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sicherheitsleistungen können Risiken reduzieren, aber keinen bestimmten Erfolg oder vollständige Schadensvermeidung garantieren.

10. Höhere Gewalt und Gefahrenlage

Ereignisse außerhalb zumutbarer Kontrolle verlängern Leistungsfristen angemessen. Bei unmittelbarer Gefahr dürfen Einsatzkräfte Maßnahmen anpassen oder abbrechen, soweit dies zum Schutz von Personen oder zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

11. Laufzeit und Kündigung

Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Einzelvertrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich strengere Form gilt.

12. Aufrechnung und Abtretung

Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; Gegenrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt. Eine Abtretung bedarf der Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf; § 354a HGB bleibt unberührt.

13. Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit zulässig – der Geschäftssitz von ProSchutz Gerichtsstand. ProSchutz darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

14. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Abreden bleiben wirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen nicht; an ihre Stelle tritt das Gesetz.